Allgemeinses


zur Förderung

Für die Förderung zum LKW- / Bus- Führerschien und die eventuell dazugehörige BKF-Ausbildung (bescheuleinigte Grundqualifikation) gibt es diverse Möglichkeiten. Wir versuchen Ihnen hier einen kleinen Überblick zu geben, was möglich ist. Gerne beraten wir Sie oder Ihr Unternehmen, welche Möglicheiten sie als Unternehmer / angehender Fahrer haben. Unsere Erfahrung aus den vergangenen Jahren zeigt, dass eine Förderung oft in Frage kommt, wenn man den richtigen Fördertopf nimmt. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich. Sprechen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail mit Ihrem Anliegen. 

Verkehrsfachschule Rhein-Main ACADEMY Fahrschule Lendjel

Die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) hat zum Ziel, die Qualität von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen nachhaltig zu gewährleisten und somit die Eingliederungschancen für Arbeitssuchende am Arbeitsmarkt zu verbessern. Grundlage hierfür ist die Zertifizierung von Bildungsträgern – so benötigen alle Anbieter von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen eine Trägerzulassung nach AZAV. Ebenso erfordert die Durchführung von Bildungsmaßnahmen in der Regel eine entsprechende Maßnahmenzulassung nach AZAV. Anhand der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde im Bereich der Weiterbildungsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch das Anerkennungs- und Zulassungsverfahren eingeführt.

Ein Bildungsgutschein nach §§ 81, 82 SGB III oder auch ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III kann demnach nur bei einem für die Förderung zugelassenen Bildungsträger für eine ebenfalls zur Förderung zugelassene Maßnahme der beruflichen Weiterbildung eingelöst werden. Voraussetzung für die Zulassung ist u. a., dass der Bildungsträger ein System zur Qualitätssicherung dokumentiert hat, wirksam anwendet und dessen Wirksamkeit kontinuierlich verbessert.

Zertifizierte Maßnahmen nach AZAV:

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des SGB III
  • Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des SGB III
  • Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 81 und 82 des Vierten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB III
  • Transferleistungen nach § 110 und 111 des SGB III
  • Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III